Sie sind hier: Home » Aktuelle Ereignisse » Information des Magistrats der Stadt Witzenhausen über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Hinsichtlich der bevorstehenden Silvesternacht weisen wir auf die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1 und 23 Abs. 1 und 2 der aktuell gültigen Sprengstoffverordnung (SprengV) hin: Pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Verordnung sind Feuerwerkskörper aller Art (Raketen, China-Böller, etc.). Ausgenommen hiervon sind Tisch- und Jugendfeuerwerke, die an Personen unter 18 Jahren verkauft werden dürfen. Ungeachtet dessen dürfen sämtliche Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 01. Januar abgebrannt werden.
Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (unter anderem Fachwerkhäuser, Höfe/Scheunen, u. ä.) ist verboten. Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten.
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